AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen

 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Für den Verkauf, für im Rahmen des Vertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Bereich ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Abgabe der Erklärung von uns unter www.glas-nowak.de  abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner verein­baren schriftlich etwas anderes.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers haben und seine Bestellung vorbehaltlos ausführen. Die Geltung der Geschäftsbedingungen erstreckt sich nicht auf Verträge, in denen wir als Auftraggeber auftreten.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Insbesondere verweisen wir an dieser Stelle auf die in den Angeboten aktuellen Bindungsfristen. Nach Ablauf der Frist muss im Beauftragungsfall vorher ein neues Angebot angefordert werden, ansonsten werden die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise eingesetzt.
    Unserseitige Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeitstoleranzen und technische Daten) sowie un­sere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Ab­bildungen) sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeich­nungen der Lieferung oder Leistung.
  2. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Ver­trag oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem da­durch, dass wir nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers ver­langen.
    Bei Aufträgen, die per DFÜ durch den Auftraggeber platziert werden, gehen wir davon aus, dass Glasausführungen, bestellte Mengen, Glasvermaßungen, Glasstärken, etc. durch den Auftraggeber geprüft und freigegeben wurden, sodass diese Bestellung direkt in die Auftragsbearbeitung einfließen kann. Für den Fall, dass kundenseitig eine Kontrolle zwischen DFÜ Aufträgen und schriftlich eingereichten Unterlagen stattfinden muss, verzögert sich der Liefertermin um den zusätzlichen Zeitaufwand, der für die manuelle Prüfung in unserem Hause benötigt wird.
  3. Garantien von Herstellern geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
  4. Wir sind bemüht, etwaige nachträgliche Änderungen des Auftraggebers zu berücksichti­gen. Haben wir mit der Ausführung bereits begonnen (z. B. durch Zuschnitt der Waren, Bearbeitung etc.), steht uns ein Anspruch auf hierdurch an­fallende Mehrkosten zu.
  5. Bei Bestellungen gelten branchenübliche Leistungseigenschaften und Toleranzen als vereinbart. Darüber hinausgehende Anforderungen müssen vor Vertragslegung durch den Auftraggeber definiert und durch uns schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifkationen der Waren seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesent­lichen Funktionsmerkmale und –bedingungen, Eigenschaften sowie das physikalische Verhalten von Glas und Mehrscheiben-Isoliergläsern bekannt, ebenso die rechtlichen Vorgaben, die sich aus Normen und Verordnungen ergeben.
  2. Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-Isolierglas wird vorausgesetzt. Es gelten entsprechend dem Stand der Technik folgende Regelungen:
    • Technische Richtlinien und Normen nach Stand der Technik
    • Handbuch Toleranzen
    • Richtlinien und Merkblätter, die unter www.glas-nowak.de veröffentlicht sind
    • Ergänzende Produktspezifikationen
  3. Für die Beurteilung der visuellen Qualität unserer Gläser gelten folgende Richt­linien als vereinbart:
    • Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen
    • Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern
    • Merkblatt zur visuellen Beurteilung von Sprossen im SZR
    • VFF-Merkblatt,  Farbgleichheit transparenter Gläser im Bauwesen
    • EN 1279 Teil1 Anhänge F und G
  4. Glas besitzt eine Eigenfarbe, die mit zunehmender Glasstärke deutlicher wird. Darüber hinaus sind auch spezifische, chargenbedingte Farbabweichungen möglich. Bei beschichteten Gläsern kann es je nach Durchsicht und/oder Aufsicht zu unterschiedlichen Farbeindrücken kommen. Farbschwankungen sind möglich und zulässig, soweit diese der DIN EN 410 und anderen tech­nischen Regelwerken entsprechen.
  5. Der Auftraggeber gibt die Glasstärkendimensionierung vor. Wir ermitteln Glasstärken anhand computergestützter Software. Unsere Empfeh­lungen können eine objektbezogene, statische Berechnung auf Auftraggeberseite nicht ersetzen und entlastet ihn nicht von seiner Obliegenheit, die von ihm vorgegebene Glasstärkendimensionierung unter Berücksichtigung des ein­schlägigen Standes der Technik und an den vor Ort zu erwartenden Belastungen durch Witterungseinflüsse (z. B. Wind oder Schnee) zu über­prüfen oder statisch berechnen zu lassen.
  6. Glasscheiben, die uns zum Zwecke des Lohnvorspannens überlassen werden, müssen den technischen Eigenschaften der DIN EN 572 Teil 1 und Teil 2 entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt für das kundeneigene Glas keine Gewähr auf ein schadfreies Ergebnis. Ungeachtet des Vorspannergebnisses wird die vereinbarte Kostenleistung fällig.

 

§ 4 Normen/Funktionsdaten

  1. Veröffentlichte Daten von Funktionsgläsern, z. B. Wärmedäm­mung (Ug-Wert), Sonnenschutz (g-Wert), Schalldämmung (Rw-C und Ctr-Wert) usw. richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Beim Einbau weichen die Rahmenbedingungen von den Normbedingungen z. B. durch andere Scheibengröße, anderen Scheibenaufbau,   anderen Temperaturen etc. ab. Eine solche Abweichung ist zulässig und nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen.
  2. Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen, Regelwerke, technische Richtlinien und Anweisungen bzgl. der Verwendung und Montagearten sind vom Auftraggeber zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben überneh­men wir keine Gewähr.
  3. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht beanstandungsfähig, so z. B.
    • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
    • Reflektionsverzerrungen
    • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
    • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
    • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
    • Anisotropien bei Einscheibensicherheitsglas (ESG)
    • Klappergeräusche bei Sprossen. Durch Umgebungseinflüsse sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeit­weilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen.
  4. Bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) kann es in Einzelfällen zu Spontan­brüchen kommen
    Wir empfehlen daher die Verwendung von heißgelagertem ESG, bei dem das Restrisiko sol­cher Spontanbrüche durch die zusätzlich geregelte und fremdüberwachte Heißlagerung nach dem Stand der Technik (Heat-Soak-Test) erheblich re­duziert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Wir schließen, da nicht durch uns beeinflussbar, jegliche Ansprüche dafür aus. Je nach Ver­wendungszweck kann der Einsatz anderer Glasarten (z. B. Ver­bundsicher­heitsglas) sinnvoll sein. Kundenseitig ist zu beachten, dass je nach Verwendung des Glases heißgelagertes ESG normativ vorgeschrieben sein kann.
  5. Bei Stufen-Isoliergläsern, bei denen die äußere Scheibe zum Scheibenzwischen­raum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Dieses ist kein Beanstandungsgrund.
  6. Bei der Herstellung von Isolierglaseinheiten bleibt es uns überlassen, welchen Ab­standhalter wir verwenden, es sei denn, der Auftraggeber schreibt bei der Auftragserteilung ausdrücklich die Ausführung eines definierten Ab­standhalters vor.

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen/Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung,der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer , bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
    Die Berechnung der Scheibenoberfläche erfolgt produktspezifizisch gemäß un­serer gültigen Preisliste.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Preise und Aufschläge (z.B. Energie- Industrie- Umlage). Wir weisen darauf hin, dass die Preisgültigkeit und die Ausführungszeiträume gem. § 2 Abs. 1 dieser AGB`s abweichend sein können und die Ausführung der Aufträge abhängig ist von der Verfügbarkeit der im Auftrag geforderten Komponenten. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Fertigung durch fehlende Komponenten und/oder Rohstoffen (§ 6 Abs. 4 dieser AGB`s).
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezah­len, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen im sog. Scheck- und Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Verein­barung; sie erfolgen erfüllungshalber.
    Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang Abschlagszahlungen zu ver­langen.
    Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Be­träge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten zu verzinsen; die Gel­tendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Ver­zuges bleibt unberührt.
    Ferner ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme der- selben für den Auftraggeber zumutbar ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur sofortigen Bezahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zzgl. darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und sich aus demselben Auftrag ergeben, unter denen die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vor -auszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kre­dit­würdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch wel­che die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  6. Skonto wird - nach Vereinbarung - nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leis­tungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung ver­einbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungspflichten oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitpunkt verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, z. B. die für die Erfüllung auftraggeberseits beizubringenden Unter­lagen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.) uns nicht vorliegen.
  4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Lieferung oder für Leistungsverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Be­triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaf­fung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften; Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern sol­che Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder un­möglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hin­dernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Be­hinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
    Solche Umstände zeigen wir dem Auftraggeber unverzüglich an.
    Sofern dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklä­rung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim­mungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und zusätzliche Kosten entstehen.
  6. Geraten wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  7. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwir­kungspflichten des Auftraggebers voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). Soweit vereinbart, können auch Anzahlungen als Ausfüh­rungsvoraussetzung bestimmt werden.
  8. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferver­zögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt.

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmen­sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ur­sache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
  2. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Auftragnehmers durch­geführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Auftraggeber vor der Anlieferungsstelle - vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt - auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- bzw. Abfah­ren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
  3. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Auftraggebers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Ar­beitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden berechnet. Verlangt der Auftraggeber gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Ar­beiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Ge­fahrtragung . Das Bruchrisiko trägt der Auftraggeber, in dessen Obhut sich das Glas zum Bruchzeitpunkt befindet. Insbesondere bei Anlieferung der Scheiben auf Gestellen an der Baustelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angelieferte Ware vor direkter Sonneneinstrah­lung oder anderer meteorologischer Widrigkeiten zu schützen ist.
  4. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  5. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach produk­tionstechnischen  Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackung.
  6. Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns auf Grund Annahmeverzugs, geht die Ge­fahr der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Ware auf den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
  7. Kostenpflichtig sind die Rückführung von Modellen und Mustern und die Er­mittlung der Auftragsparameter auf Grund eines vorgegebenen Modells/Musters. Aufwendungen für die Auswertung des zur Verfügung gestellten digitalen Materials sind ebenfalls kostenpflichtig. Für Gläser des Auftraggebers, die zur Barbeitung überlassen werden, wird keine Gewährleistung übernommen.
    Der Auftraggeber stellt sicher, dass die uns zur Bearbeitung überlassenen Gläser der Norm DIN EN 572 entsprechen. Für bereitgestellte Produkte, die mit von uns verwendeten Materialien zu einer Einheit verbunden werden, überneh­men wir nur in­soweit die Gewährleistung, wie unser Anteil an der Einheit entspricht. Ausdrücklich übernehmen wir in Verbindung mit fremd zugestellten Produkten, die durch uns zu einer Einheit verbunden werden, keine Gewähr­leistung auf die physikalischen Eigen­schaften.
  8. Lieferungen unter dem Mindestauftragswert erhalten einen Zuschlag auf den Mindestauftragswert.
  9. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung abgeschlossen ist,
    • wir den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert haben,
    • seit der Lieferung fünf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat,
    • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem an­deren Grund als wegen eines von uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, un­terlassen hat.

§ 8 Rücktrittsrecht

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Fehlen oder Wegfall der Kredit­würdigkeit oder der Zahlungsfähigkeit des Kunden. Des Weiteren sind Be­triebsstörungen auf Grund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr,  Streik, Aussperrung oder Brand als wichtige Anlässe zu werten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei der Ware, die der Auftraggeber im Rahmen einer lau­fenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns  das Eigen­tum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rech­nung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, das Betriebsgrundstück des Auftraggebers zu betreten und die Ware zurückzunehmen bzw. sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen.
  3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit Fremden, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Erwirkt der Auftraggeber das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB, so sind sich dieVertragspartner darüber einig, dass der uns im vorstehend bezeich­neten Ver­hältnisMiteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die der Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbe­haltsware im Sinne dieser Bestimmung.
  4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiter­veräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
  5. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswer­tes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbe­haltsware weiter­veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigen­tumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werks - oder Werk­lieferungsvertrages - verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorgenannten Absätzen bestimmt ist. Wir neh­men diese Abtretung an.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch uns einzuziehen; wir werden von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Wir können vom Auftraggeber ver­langen, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten, soweit wir das nicht selbst tun. Der Auftraggeber hat uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und An­schriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet.
  7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Vorbehaltsware ist unter­sagt. Von einer eventuellen Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich be­nachrichtigen. Auf unser Eigentum ist gegenüber den Dritten hinzuwei­sen. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach seiner Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

 

§ 10 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich den gesetzlichen Fristen und gilt, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder un­serer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjäh­ren.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter­suchen gemäß den Obliegenheiten des § 377 HGB. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel sind spätestens binnen einer Woche nach Anlieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schrift­lich anzuzeigen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
  3. Wurde ein Mangel vor der Montage nicht erkannt und dieser mangelbehaftete Gegenstand dennoch verbaut, können die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache uns gegenüber nur dann erstattet werden, wenn wir vor Ausführung dieser Mangelbeseitigung durch unseren Auftraggeber in Kenntnis gesetzt wurden.
  4. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstig­sten Versandweges; die gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Lieferge­genstand sich an einem anderen Ort als dem Ort der vereinbarten Anlieferung oder Lieferanschrift des Auftraggebers befindet.
    Wird ein Mangel festgestellt, darf der Auftraggeber über die Liefergegenstände nicht verfügen, diese einbauen oder verändern. Bei einem Einbau/einer Weiter­verwendung in Kenntnis des Mangels erlischt jeder Gewährleistungs- und Re­gressanspruch. Mängelanzeigen an Glasscheiben, die bereits bei einem End­kunden verbaut sind, sollen durch den Auftraggeber vor Ort bewertet werden. Als Hilsmittel stehen ihm sowohl die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bau­wesen“ als auch die Anlagen F und G der DIN EN ISO 1279 zur Verfügung. Sollten wir dennoch zu einem Ortstermin durch den Auftraggeber hinzugerufen werden, behalten wir uns in Abhängigkeit vom Beurteilungsergebnis vor, die uns ent­standenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängel­beseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseiti­gung dann zu tragen.
  6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Ge­genstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  7. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind niemals beanstandungsfähig. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Ziffern 2, 4; § 4 Ziffer 3 in Bezug ge­nommenen Eigenschaften. Ebenso wenig haben wir für Spontanbrüche des ESG i. S. v. § 4 Ziffer 4 und Oxydation des Glasüberstandes bei Stufenisolierglas ein­zustehen, wie unter § 4 Ziffer 5 ausgeführt.
  8. Wir dürfen den Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen verweigern, soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhält­nismäßig sind. Unverhältnismäßig sind die Kosten der Nacherfüllung insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware  im mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen.
  9. Die endgültige Entscheidung, ob es sich bei dem vom Auftraggeber angekündigten Mangel tatsächlich um eine gerechtfertigte Beanstandung handelt, wird final im Werk des Auftragnehmers nach Rückführung der Sache entschieden.

§ 11 Haftung/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat mit dem Endkunden/Verbraucher die jeweils gel­tenden „Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bau­wesen“ und/oder von emaillierten und siebbedruckten  Gläsern zu vereinbaren, um eine Durchgängigkeit der Beurteilungskriterien für den Fall der Fehlerbetrachtung durch einen Sachverständigen zu erhalten - solange keine allgemein verbindliche DIN oder EN Norm verabschiedet ist. Fehlerbewertungen, die außerhalb dieser Beurteilungskriterien liegen, können nicht berücksichtigt werden.
  2. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von uns nicht zu tra­gen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Empfängers verbracht wurde.
  3. Wir haften nicht für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Verglasung (§ 5), Montage und/oder Verarbeitung/Reparatur zurückzuführen sind, insbe­sondere nicht für Abnutzungen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Wir haften nicht für die vom Auftraggeber vorgegebenen Glasstärken und Auf­bauten, die außerhalb unserer empfohlenen Fertigungstoleranzen liegen oder gar normativ/statischen Vorgaben nicht entsprechen. Die objektbezogenen statischen Berechnungen hat der Auftraggeber bei­zubringen (§ 3 Ziffer 5).

§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere we­gen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus uner­laubter Hand­lung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt.
  2. Soweit wir gemäß § 8 (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außer­dem nur ersatzfähig, sofern solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Ver­wendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  3. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Ver­treter, Angestellen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegen­standes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solche Sachmängel, die seine Funk­tionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die ver­tragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor jeglichen Schäden bezwecken.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich ver­ein­barten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Versand auf Transportgestellen - Einwegverpackungen

  1. Die Anlieferung der Gläser erfolgt i.d.R. auf Transportgestellen. Der Weitertransport unserer Gläser auf unseren Gestellen, der Transport eigener Produkte des Auftraggeber auf unseren Gestellen, das Manipulieren und Kranen unserer Gestelle auf Baustellen sowie die Weitergabe unserer Gestelle an Dritte ist dem Auftraggeber untersagt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gestelle zu erfassen, über ihren Verbleib Buch zu führen und sie an uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeit erfolgen. Die zurückzugebenden Ein­wegverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach den unter­schiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  2. Die Rückgabe unserer Mehrweggestelle richtet sich nach den Nowak Glas Sonderbedingungen für den Mehrweg-Transportmittelversand

 

§ 14 Datenschutz

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutz­gesetz n.F. verarbeiten. Die Einzelheiten sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (ein­schließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz un­seres Unternehmens (in Bochum/LG Bochum, Wesel/LG Duisburg, Marl/LG Essen). Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 16 Vertragssprache

Die Verhandlungs- und Vertragssprache für unsere Betriebe in Bochum ist deutsch. Für unsere Werke in Wesel und Marl ist die Verhandlung- und Ver­tragssprache deutsch oder niederländisch. Das beinhaltet auch, dass die Ver­tragsabwicklung mündlich und schriftlich in deutscher/niederländischer Sprache geführt wird.

 

§ 17 Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Soweit diese Vertragsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrück­lich etwas anderes schriftlich vereinbart.
  2. Sollte/n eine oder mehrere Bestimmung/en dieser Vertragsbedingungen un­wirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der un­wirksamen/undurchführbaren Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die den von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle etwaiger Lücken.

 

Stand: Mai 22

 

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